§ 18c GerOrgG - Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG -)
- Amtliche Abkürzung
- GerOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 300-1
(1) Die Dienstaufsicht üben aus:
- 1.das fachlich zuständige Ministerium über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften,
- 2.das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium über die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit,
- 3.der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks,
- 4.der Direktor des Amtsgerichts über dieses Gericht,
- 5.der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften seines Bezirks,
- 6.der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht über die Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht,
- 7.der Präsident des Landesarbeitsgerichts über die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit,
- 8.der Direktor des Arbeitsgerichts über dieses Gericht,
- 9.der Präsident des Oberverwaltungsgerichts über die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- 10.der Präsident des Verwaltungsgerichts über dieses Gericht,
- 11.der Präsident des Finanzgerichts über dieses Gericht,
- 12.der Präsident des Landessozialgerichts über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,
- 13.der Präsident des Sozialgerichts über dieses Gericht.
(2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter. Dem Direktor des Amtsgerichts und dem Direktor des Arbeitsgerichts stehen die Dienstaufsicht über die Richter dieser Gerichte nicht zu.
(3) Wer die Dienstaufsicht über einen Richter oder einen Beamten ausübt, ist dessen Dienstvorgesetzter. Wer unmittelbarer und wer weiterer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der Gerichte und Behörden.
(4) Beschwerden in Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung werden im Dienstaufsichtsweg erledigt, soweit in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(5) Besondere Bestimmungen über die Dienstaufsicht über Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.