§ 3 JuZuV - Bereitschaftsdienst

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) Für die

  1. 1.

    Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,

  2. 2.

    Amtsgerichte Groß-Gerau und Rüsselsheim,

  3. 3.

    Amtsgerichte Dieburg und Michelstadt,

  4. 4.

    Amtsgerichte Bensheim, Lampertheim und Fürth,

  5. 5.

    Amtsgerichte Marburg und Kirchhain,

  6. 6.

    Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg und Schwalmstadt,

  7. 7.

    Amtsgerichte Wiesbaden und Rüdesheim,

wird jeweils ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.

(2) Für die Amtsgerichte Fulda und Hünfeld nimmt das Amtsgericht Fulda die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wahr.

(3) Für die Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main und Königstein im Taunus nimmt das Amtsgericht Frankfurt am Main den Bereitschaftsdienst für Entscheidungen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 912), wahr.

(4) Das Amtsgericht Darmstadt nimmt

  1. 1.

    für die Amtsgerichte Dieburg, Langen (Hessen), Lampertheim und Michelstadt,

  2. 2.

    abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. a für die Amtsgerichte Bensheim und Fürth und

  3. 3.

    abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. c für die Amtsgerichte Groß-Gerau und Rüsselsheim

den Bereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sowie jeweils am 24. Dezember und 31. Dezember für die Haftvorführungen und einstweiligen Unterbringungen nach der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), wahr.

(5) Das Amtsgericht Offenbach am Main nimmt für das Amtsgericht Seligenstadt den Bereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sowie jeweils am 24. Dezember und 31. Dezember für die Haftvorführungen und einstweiligen Unterbringungen nach der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wahr.