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  • ab 01.03.1978 (aktuelle Fassung)

§ 22 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Die Genehmigung eines Fischereipachtvertrags darf nur versagt werden,

  1. 1.
    wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
  2. 2.
    wenn die Fischerei nur in einem Teil des Fischereibezirks verpachtet wird und dessen Größe eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes nicht zulässt,
  3. 3.
    wenn die Person des Pächters auf Grund besonderer Umstände nicht die Gewähr für eine ausreichende Hege bietet oder
  4. 4.
    wenn ein Berufsfischer (Absatz 2), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) sich verpflichtet, die Fischerei zu den in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu pachten, und es dem Verpächter zugemutet werden kann, die Fischerei an einen anderen Pächter zu verpachten.

(2) Als Berufsfischer gilt nur, wer Fischer oder Teichwirt im Hauptberuf ist.

(3) Statt einer Versagung kann die Genehmigung auch unter Auflagen erteilt werden. Werden Auflagen nicht erfüllt, so kann die Behörde die Genehmigung widerrufen.