Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags
(Abgeordnetengesetz - AbgG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101 3

Vom 12. September 1978 (GBl. S. 473)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 433) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag1
Zweiter Teil
Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
Schutz der freien Mandatsausübung2
Wahlvorbereitungsurlaub3
Berufs- und Betriebszeiten4
Dritter Teil
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung
1. Abschnitt
Leistungen an Abgeordnete
Entschädigung5
Aufwandsentschädigung6
Kürzung der Tagegeldpauschale7
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen8
Dienstreisen9
2. Abschnitt
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Übergangsgeld10
Anspruch auf Altersentschädigung11
Höhe der Altersentschädigung12
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten13
Gesundheitsschäden14
Versorgungsabfindung15
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene16
Hinterbliebenenversorgung17
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften18
3. Abschnitt
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- , Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen19
Unterstützungen20
4. Abschnitt
Anrechnungen beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen21
5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften22
Verzicht, Übertragbarkeit23
Nichtanrechenbarkeit24
Verwendung im öffentlichen Dienst25
Vierter Teil
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag
1. Abschnitt
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt
Unvereinbare Ämter26
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis27
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats28
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst29
Entlassung30
Beförderungsverbot31
Beamte auf Zeit32
Angestellte des öffentlichen Dienstes, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes33
2. Abschnitt
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt
Freistellung34
Höchstbezüge35
Ausscheiden aus dem Parlament36
Angehörige des öffentlichen Dienstes, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes37
Fünfter Teil
Übergangsregelung, In-Kraft-Treten
Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes38
Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes39
Versorgungsabfindung40
Anrechnung früherer Versorgungsbezüge41
Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld42
Unterstützung für ehemalige Abgeordnete43
Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten44
Änderung des Landesbeamtengesetzes45
Übergangsregelung für Versorgungsansprüche und -anwartschaften, die vor dem 1. Juni 1992 entstanden sind45a
In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts46

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 433):

"Übergangsregelung
Ab 1. Januar 2009 bis zum Ende der 14. Wahlperiode am 30. April 2011 übernimmt das Land für einen Abgeordneten die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter oder Büro- und Schreibarbeiten bis zu dem Betrag, der dem Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 des TV-L zuzüglich eines Viertels des Bruttoentgelts eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des TV-L entspricht. § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend."