§ 11 SOG - Vorladung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
- Amtliche Abkürzung
- SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Verwaltungsbehörden dürfen zur Gefahrenabwehr eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Hinweise machen kann, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Polizei darf eine Person darüber hinaus schriftlich oder mündlich zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vorladen.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet die betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so darf diese zwangsweise vorgeführt werden,
- 1.
wenn die Angaben der betroffenen Person zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
- 2.
wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
Andernfalls darf die Vorladung nur mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.
(4) § 19 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), findet auf Vorführungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung.
(5) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.