§ 1 LuftVG

Bibliographie

Titel
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Amtliche Abkürzung
LuftVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-1

(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz und durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

(2) Luftfahrzeuge sind

  1. 1.
    Flugzeuge
  2. 2.
    Drehflügler
  3. 3.
    Luftschiffe
  4. 4.
    Segelflugzeuge
  5. 5.
    Motorsegler
  6. 6.
    Frei- und Fesselballone
  7. 7.
    Drachen
  8. 8.
    Rettungsfallschirme
  9. 9.
    Flugmodelle
  10. 10.
    Luftsportgeräte
  11. 11.
    sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte.

Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.