§ 22 LAbfWG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Amtliche Abkürzung
LAbfWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2129-3

(1) Die für die Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die zentrale Stelle dürfen die zum Zwecke der Erfüllung der ihnen durch diese Vorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger und Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen die zur Durchführung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und des § 5 und der damit verbundenen Aufgaben der Überwachung, Beratung, Gebührenerhebung und Gebührenfestsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten der Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger oder Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen mit folgenden Maßgaben verarbeiten:

  1. 1.
    Die erforderlichen personenbezogenen Daten sind durch Satzung zu bestimmen und das Verfahren ihrer Verarbeitung im Einzelnen festzulegen. Grundsätzlich sind die erforderlichen Daten bei den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Erzeugerinnen oder Erzeugern oder Besitzerinnen oder Besitzern von Abfällen zu erheben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten auch ohne Kenntnis der oder des Überlassungspflichtigen bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben werden. Welche Daten bei welchen Stellen erhoben werden sollen, ist in der Satzung im Einzelnen zu bezeichnen.
  2. 2.
    Die in Satz 1 genannten Aufgaben dürfen von Dritten im Auftrage der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wahrgenommen werden. Dabei sind die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes über die Auftragsdatenverarbeitung zu beachten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben sicherzustellen, dass die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beauftragten Dritten, die die in Satz 1 genannten Aufgaben ganz oder teilweise durchführen, sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) zu verpflichten. Es ist sicherzustellen, dass die Kontrollen des Landesbeauftragten für den Datenschutz auch gegenüber den beauftragten Dritten entsprechend dem Landesdatenschutzgesetz erfolgen können.

(3) Werden die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden oder die zentrale Stelle zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften als Ordnungsbehörden tätig, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten die §§ 177 bis 179, 181, 188 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 190 bis 194, 196 und 197 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.

(4) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes Anwendung.