§ 28 BRAO - Zweigstelle und Sprechtage
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Der Rechtsanwalt darf weder eine Zweigstelle einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. 2Die Landesjustizverwaltung kann dies jedoch gestatten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint. 3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
(2) 1Die Erlaubnis kann widerrufen werden. 2Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
(3) 1Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. 3 Gegen einen solchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 4Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.