§ 16a OrdenG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
- Redaktionelle Abkürzung
- OrdenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1132-1
Ist eine Straftat nach § 15 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 begangen worden, so können
- 1.Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.Gegenstände, die zur Herstellung der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.