Versionsverlauf


§ 16a OrdenG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Redaktionelle Abkürzung
OrdenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1132-1

Ist eine Straftat nach § 15 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 begangen worden, so können

  1. 1.
    Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. 2.
    Gegenstände, die zur Herstellung der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.