§ 21 RettDG LSA - Bereichsübergreifender Rettungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2154.9
(1) Bei bereichsübergreifenden Einsätzen arbeiten die Rettungsdienstleitstellen zusammen.
(2) Benachbarte Rettungsdienstbereiche haben sich im Bedarfsfall zu unterstützen. Hierzu sind durch die Träger des Rettungsdienstes Vereinbarungen zu treffen, in der auch die Koordinierung überörtlicher Einsätze geregelt ist.
(3) In der Notfallrettung werden Leistungserbringer im Einzelfall aus anderen Rettungsdienstbereichen bereichsübergreifend tätig,
- 1.
wenn sie durch eine Rettungsdienstleitstelle angefordert werden,
- 2.
wenn lediglich die Aufnahmeeinrichtung im Rettungsdienstbereich gelegen ist oder
- 3.
wenn dies im Interesse von Leib und Leben des Notfallpatienten geboten ist.
Einer Genehmigung bedarf es hierfür nicht.
(4) Bei der qualifizierten Patientenbeförderung können Leistungserbringer, die ihren Betriebssitz außerhalb des Rettungsdienstbereiches haben und dort Leistungen im Rahmen der qualifizierten Patientenbeförderung erbringen, tätig werden, wenn
- 1.
lediglich die Aufnahmeeinrichtung im Rettungsdienstbereich liegt,
- 2.
es zeitlich oder sonst im gesundheitlichen Interesse des Patienten geboten ist oder
- 3.
es im Einzelfall eine wirtschaftliche Durchführung der qualifizierten Patientenbeförderung erfordert.
Einer Genehmigung bedarf es hierfür nicht.
(5) Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Rettungsmittel, deren Ausstattung und an die Qualifikation des Personals kommen die für den regulären Standort maßgeblichen Vorschriften zur Anwendung.
(6) Zur Herstellung eines effektiven und wirtschaftlichen Rettungsdienstes können die Träger des Rettungsdienstes Zweckvereinbarungen schließen über:
- 1.
die Versorgung eines bestimmten Teils eines Rettungsdienstbereiches durch Leistungserbringer des benachbarten Rettungsdienstbereiches; die Genehmigung nach § 12 ist hierauf erstreckt zu erteilen,
- 2.
die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Gesetz durch benachbarte Träger des Rettungsdienstes.
(7) Die Absätze 1 bis 5 und 6 Nr. 1 finden für den landesübergreifenden Rettungsdienst entsprechende Anwendung. An die Stelle der Leistungserbringer können insoweit Dritte treten, die über die Berechtigung verfügen, außerhalb Sachsen-Anhalts rettungsdienstliche Leistungen zu erbringen.