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§ 13 LAP-mftDBwV - Dienstfahrerlaubnis, Einweisungs- und Überprüfungsfahrt, Standortverwaltung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Amtliche Abkürzung
LAP-mftDBwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-15-1

(1) Anwärterinnen und Anwärter, die nicht im Besitz der Dienstfahrerlaubnis Klasse BC/CE sind, müssen diese vor dem feuerwehrtechnischen Grundlehrgang erwerben. Für Anwärterinnen und Anwärter, die die Dienstfahrerlaubnis auch in der Wiederholungsprüfung nicht erworben haben, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Während der Einweisungsfahrt werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Dienstfahrzeugen der Bundeswehrfeuerwehren vertraut gemacht. Ausbildungsinhalt ist die sachgemäße Bedienung der Fahrzeuge. Sie schließt die theoretische Einweisung, die Einweisung in den technischen Dienst und die praktische Einweisung einschließlich des Fahrens im Gelände ein. Die Überprüfungsfahrt dient der Befähigungsfeststellung.

(3) Während der Einweisung bei der Standortverwaltung werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Sachgebiete sowie deren Zusammenarbeit mit den Nutzern und der Feuerwehr vertraut gemacht. Darüber hinaus werden Kenntnisse in Bezug auf die Beschaffung und Verwaltung von liegenschaftsgebundenem Brandschutzgerät und der Feuerwehrbekleidung vermittelt.