§ 44 HeilBerG - Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Fachgebiets-, Teilfachgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Ärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.Konservative Medizin,
- 2.Operative Medizin,
- 3.Nervenheilkundliche Medizin,
- 4.Theoretische Medizin,
- 5.Ökologie,
- 6.Methodisch-technische Medizin
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Fachgebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Allgemeinmedizin".
(3) Abweichend von § 36 Abs. 2 darf die Fachgebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" nicht neben einer anderen Fachgebietsbezeichnung geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Arzt" darf nicht neben einer Fachgebietsbezeichnung geführt werden.