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§ 44 HeilBerG - Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Fachgebiets-, Teilfachgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Ärztekammer in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Konservative Medizin,
  2. 2.
    Operative Medizin,
  3. 3.
    Nervenheilkundliche Medizin,
  4. 4.
    Theoretische Medizin,
  5. 5.
    Ökologie,
  6. 6.
    Methodisch-technische Medizin

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Fachgebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Allgemeinmedizin".

(3) Abweichend von § 36 Abs. 2 darf die Fachgebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" nicht neben einer anderen Fachgebietsbezeichnung geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Arzt" darf nicht neben einer Fachgebietsbezeichnung geführt werden.