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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 83 GemO - Gemeindegliedervermögen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Gemeindegliedervermögen ist Vermögen, dessen ertragsmäßige Nutzung nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht. Aus Gründen des Gemeinwohls kann die Gemeinde die Nutzungsrechte gegen angemessene Entschädigung aufheben.

(2) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.