§ 8 SHSG - Qualitätssicherung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschule errichtet ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit. Sie sorgt dafür, dass ihre Leistungen in Forschung, Studium und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden. Für die Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.
(3) An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mit. Die Lehrveranstaltungsbewertung ist der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan vorzulegen. Die Ergebnisse werden dem zuständigen Fakultäts- und Fachschaftsrat sowie dem Präsidium in ausgewerteter Form bekannt gegeben.
(4) Die Hochschule trifft in einer Ordnung weitere Bestimmungen über die Bewertungsverfahren und über die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse.