§ 6d KAG-LSA - Beteiligung der Beitragspflichtigen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KAG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2022.1
(1) Die Gemeinden haben die später Beitragspflichtigen spätestens einen Monat vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme über das beabsichtigte Vorhaben sowie über die zu erwartende Kostenbelastung zu unterrichten, damit ihnen Gelegenheit bleibt, sich in angemessener Weise gegenüber der Gemeinde zu äußern. Im Falle der unterbliebenen Beteiligung haben die Beitragspflichtigen einen Anspruch auf Nachholung der Anhörung, sofern vertragliche Bindungen zur Durchführung der Maßnahme noch nicht bestehen. Andernfalls haben die Beitragspflichtigen einen Anspruch auf Herabsetzung der Beiträge. Die Überprüfung der Höhe der der Beitragspflicht unterliegenden Kosten erfolgt beim Straßenbau auf der Grundlage der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS), im Übrigen entsprechend den nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzusetzenden Standards. Die Überprüfung führt auf Antrag eines Beitragspflichtigen die Kommunalaufsichtsbehörde durch, die Hilfe durch Sachverständige oder andere geeignete Einrichtungen in Anspruch nehmen kann. Die Kosten der Überprüfung trägt die Körperschaft, die die Beteiligung unterlassen hat.
(2) Wird ein wiederkehrender Beitrag erhoben, können die Gemeinden die Art und Weise des Ausbaus sowie die zeitliche Einordnung von Straßen, die nicht dem Durchgangsverkehr dienen, von der Zustimmung der Mehrheit der später Beitragspflichtigen abhängig machen.
(3) Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 6 kann die Gemeinde die Entscheidung über eine beitragsauslösende Maßnahme bei nicht dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen (Anliegerstraßen) unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der später Beitragspflichtigen stellen. Für die Feststellung der Mehrheit gilt, dass jedes Grundstück mit einer Stimme vertreten ist. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
(4) Die Zustimmung kann auch in einem Erörterungstermin erklärt werden. Für die Einberufung zu dem Erörterungstermin finden die Vorschriften über die Einberufung einer Einwohnerversammlung entsprechend Anwendung. Über den Verlauf des Erörterungstermins ist ein Protokoll zu fertigen, das neben den Angaben über Ort, Zeitpunkt und Gegenstand der Anhörung diejenigen späteren Beitragspflichtigen, die der Maßnahme im Termin zugestimmt haben, namentlich benennt.
(5) Die Stimmabgabe bedarf der Schriftform. Sie wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger.