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§ 2 DEÜV - Meldepflichtige

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

Meldungen sind zu erstatten von

  1. 1.

    dem Arbeitgeber,

  2. 2.

    Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für den Zivildienst,

  5. 5.

    den Leistungsträgern.