Art. 49 BayRDG - Rettungsdienstbehörden
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften sind
- 1.
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als oberste Rettungsdienstbehörde,
- 2.
die Regierungen als höhere Rettungsdienstbehörden,
- 3.
die Kreisverwaltungsbehörden, in deren Gebieten sich die ILS eines ZRF befindet, als untere Rettungsdienstbehörde für den jeweiligen Rettungsdienstbereich.
(2) 1Sachlich zuständig in Angelegenheiten der Luftrettung ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde sachlich zuständig. 2Genehmigungsbehörde für die Genehmigung der Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen mit Luftfahrzeugen ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde Genehmigungsbehörde.
(3) 1Örtlich zuständig ist die Rettungsdienstbehörde, in deren Rettungsdienstbereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2Im Übrigen gilt Art. 3 BayVwVfG entsprechend.