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§ 8 AzUVO - Tägliche Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

(1) Die Dienststellen und Betriebe regeln die Dienststunden im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit (§ 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2) oder der feststehenden Arbeitszeit (§ 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 und 12 Abs. 3).

(2) Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 67 Abs. 3 LBG angeordnet oder genehmigt ist.

(3) § 6 Abs. 2 gilt für erwachsene Beamtinnen und Beamte, die noch berufsschulpflichtig sind, entsprechend.