§ 25 SHSG - Hochschulrat
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Der Hochschulrat zeigt durch Initiativen, Beschlüsse und Empfehlungen Perspektiven für die strategische Entwicklung und die Profilbildung zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule auf. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Präsidiums und kann im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung Vorlagen anfordern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- 1.
die Mitwirkung bei der Aufstellung des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule und die Beschlussfassung über die Vorlage des Präsidiums (§ 9 Absatz 2),
- 2.
die Zustimmung zu den Wirtschaftsplänen (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5) und die Überwachung des Vollzugs,
- 3.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Zustimmung zum Verwendungsvorschlag des Jahresergebnisses (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 12),
- 4.
die Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Präsidentin/des Präsidenten (§ 20 Absatz 2 und 4),
- 5.
die Wahl und Abwahl der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung (§ 22 Absatz 2),
- 6.
die Zustimmung zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4),
- 7.
die Zustimmung zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationseinheiten (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1),
- 8.
die Zustimmung zur Widmung und Freigabe von Hochschullehrerstellen (§ 43 Absatz 1),
- 9.
die Stellungnahme zur Grundordnung (§ 13) und zu Rahmenprüfungsordnungen (§ 64 Absatz 1 Satz 1),
- 10.
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums und dessen Entlastung (§ 18 Absatz 7 Satz 3) sowie
- 11.
die Stellungnahme zum Antrag auf Abwahl der nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 18 Absatz 3 Satz 2).
Dem Hochschulrat können weitere Angelegenheiten vom Präsidium, vom Senat und von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zur Stellungnahme vorgelegt werden. Der Hochschulrat hat das Recht, das Erscheinen der Mitglieder des Präsidiums zu verlangen. Er hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten der Hochschule zu informieren. Bei Abstimmungen nach den Nummern 4 und 11 sind ausschließlich die nicht hochschulangehörigen Mitglieder stimmberechtigt.
(2) Dem Hochschulrat gehören sieben Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Arbeitnehmerschaft und öffentlichem Leben (nicht hochschulangehörige Mitglieder), von denen nicht mehr als drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer anderen Hochschule sein dürfen, und fünf vom Senat gewählte Mitglieder an. Mindestens drei der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats sind Frauen, mindestens vier sollen über spezifische Erfahrungen im Wissenschaftsbereich verfügen. Der Senat und die Landesregierung schlagen jeweils drei nicht hochschulangehörige Mitglieder vor, die von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bestellt werden. Die/Der Vorsitzende wird als siebtes nicht hochschulangehöriges Mitglied von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung des Senats bestellt. Die vom Senat entsandten Mitglieder müssen Mitglieder der Hochschule sein und vertreten jeweils die in § 16 Absatz 1 genannten Gruppen, wobei zwei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören müssen. Die Präsidentin/Der Präsident, die Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin/ein Vertreter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde gehören dem Hochschulrat jeweils mit beratender Stimme an. Die Amtszeit der nicht hochschulangehörigen Mitglieder beträgt vier Jahre, die Amtszeit der vom Senat entsandten Mitglieder beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre.
(3) Sieht ein Mitglied der Hochschule seine Belange in Forschung und Lehre durch eine Entscheidung des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums oder des Dekanats beeinträchtigt, kann es seine Bedenken dem Hochschulrat unmittelbar schriftlich oder elektronisch darlegen.