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§ 43 LWaldG - Forstbehörde; Ermächtigung

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS-Nr. 790-14

(1) Forstbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr. Die Forstbehörde nimmt die Aufgaben der obersten, der höheren und der unteren Forstbehörden wahr und ist zuständige Behörde im Sinne des Bundeswaldgesetzes.

(2) Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswaldgesetz und nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als Forstbehörde.