§ 43 LWaldG - Forstbehörde; Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS-Nr. 790-14
(1) Forstbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr. Die Forstbehörde nimmt die Aufgaben der obersten, der höheren und der unteren Forstbehörden wahr und ist zuständige Behörde im Sinne des Bundeswaldgesetzes.
(2) Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswaldgesetz und nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als Forstbehörde.