§ 73 Nds. PersVG - Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die oberste Dienstbehörde kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung

  1. 1.
    bei personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte nach § 65 Abs. 1,
  2. 2.
    bei organisatorischen Maßnahmen nach § 67

beantragen. Wird eine Entscheidung der Einigungsstelle teilweise oder ganz aufgehoben, so ist dies den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben.

(2) Für den Bereich der Landtagsverwaltung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium.

(3) Für den Bereich des Landesrechnungshofs entscheidet die Landesregierung im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs.