Abschnitt 164 RiStBV - Form und Inhalt des Übersendungsberichts
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Der Übersendungsbericht soll folgende Angaben enthalten:
- a)
die Namen und die zuletzt bekannten vollständigen Anschriften aller Verfahrensbeteiligten (Angeklagte, Verteidiger, gesetzliche Vertreter, Nebenbeteiligte, Einziehungsbeteiligte usw.) sowie die Aktenstellen, aus denen sich Beiordnungen und Vollmachten von Rechtsanwälten ergeben;
- b)
die Angabe, ob der Angeklagte bei der Verkündung des Urteils anwesend war;
- c)
das Eingangsdatum und die Aktenstelle der Schriften über die Einlegung und die Begründung der Revision;
- d)
den Tag der Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer und der Revisionsbegründung an den Gegner des Beschwerdeführers sowie im Fall des § 345 Absatz 1 Satz 2 StPO der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht worden ist;
- e)
die Aktenstelle der Gegenerklärung und der Mitteilung der Gegenerklärung an den Beschwerdeführer;
- f)
die Anzahl der Abschriften der Revisionsentscheidung, die für Mitteilungen gebraucht werden;
- g)
den Hinweis auf nur örtlich geltende gesetzliche Feiertage, wenn das Ende einer Frist, die für das Revisionsverfahren wesentlich ist, auf einen solchen Tag fällt;
- h)
den Hinweis auf die Zulassung eines Nebenklägers (§ 396 Absatz 2 StPO) mit Angabe der Aktenstelle;
- i)
den Hinweis auf einen in Beiakten anberaumten Termin oder auf andere Beschleunigungsgründe, die übersehen werden könnten.
(2) In Haftsachen ist ferner anzugeben, wo der Angeklagte verwahrt wird. Auf dem Übersendungsbericht ist deutlich sichtbar "Haft" zu vermerken (vgl. Nummer 52). Dieser Vermerk ist durch nähere Angaben (z. B. "Strafhaft in der Sache ...") zu erläutern.
(3) Auf andere Strafverfolgungsmaßnahmen (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, vorläufiges Berufsverbot u. a.), die eine Entschädigungspflicht auslösen könnten, ist hinzuweisen.
(4) Legt der Staatsanwalt wegen der Bedeutung der Strafsache oder aus anderen Gründen, z. B. weil gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen ist, Wert darauf, über die Entscheidung des Revisionsgerichts beschleunigt unterrichtet zu werden, weist er hierauf hin; wird eine besondere Übermittlungsart gewünscht (z. B. auf elektronischem Wege), ist dies deutlich hervorzuheben.