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§ 7c VersRücklG - Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-28

Die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und den Finanzanlagen der Bundesanstalt zugeführt, die zur Deckung der nach § 249 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildeten Rückstellungen für Pensionen dienen.