§ 92b StGB - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Amtliche Abkürzung
- StGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-2
1Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
- 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.
eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.