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§ 92b StGB - Einziehung

Bibliographie

Titel
Strafgesetzbuch (StGB)
Amtliche Abkürzung
StGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-2

1Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

  1. 1.
    Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  2. 2.
    Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,

eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.