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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 10 DrittelbG - Wahlschutz und Wahlkosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
Amtliche Abkürzung
DrittelbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-14

(1) 1Niemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer behindern. 2Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) 1Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. 2Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.