§ 533 ZPO - Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
- 2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zu Grunde zu legen hat.