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§ 533 ZPO - Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

  1. 1.
    der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
  2. 2.
    diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zu Grunde zu legen hat.