Anlage 1.3.5 RVG - Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Vorbemerkung 3.5:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG | ||
---|---|---|---|---|
3500 | Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind | 0,5 | ||
3501 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind | 24,00 bis 250,00 € | ||
3502 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde | 1,0 | ||
3503 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: | 0,5 | ||
Die Gebühr 3502 beträgt | ||||
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||||
3504 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist | 1,6 | ||
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | ||||
3505 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: | 1,0 | ||
Die Gebühr 3504 beträgt | ||||
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||||
3506 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist | 1,6 | ||
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet. | ||||
3507 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: | 1,1 | ||
Die Gebühr 3506 beträgt | ||||
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||||
3508 | In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: | 2,3 | ||
Die Gebühr 3506 beträgt | ||||
3509 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: | 1,8 | ||
Die Gebühr 3506 beträgt | ||||
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||||
3510 | Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht | 1,3 | ||
1. | nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | |||
a) | durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird, | |||
b) | durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird, | |||
c) | durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird, | |||
2. | nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | |||
a) | durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, | |||
b) | durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, | |||
3. | nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | |||
a) | durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder | |||
b) | durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist, | |||
4. | nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | |||
a) | durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, | |||
b) | durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, | |||
5. | nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | |||
a) | durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist, | |||
b) | durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden worden ist, | |||
c) | durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist, | |||
6. | nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet | |||
3511 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 72,00 bis 816,00 € | ||
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | ||||
3512 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 96,00 bis 1.056,00 € | ||
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | ||||
3513 | Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren | 0,5 | ||
3514 | In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung: | 1,2 | ||
Die Gebühr 3513 beträgt | ||||
3515 | Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren | 24,00 bis 250,00 € | ||
3516 | Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren | 1,2 | ||
3517 | Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren | 60,00 bis 610,00 € | ||
3518 | Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren | 72,00 bis 792,00 € |