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§ 107 GemO - Übertragung von Kassengeschäften, Automation

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Werden die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Stelle bestimmen, die für die Prüfung nach Satz 1 zuständig ist; im Wege der Beleihung kann die Prüfung auch auf Dritte übertragen werden.