§ 48 StBerG - Wiederbestellung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,
- 1.wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist;
- 2.wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist;
- 3.wenn die Bestellung nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
(2) Die Vorschriften des § 37 für die Zulassung zur Prüfung gelten auch für die Wiederbestellung.