§ 37 SGB VI - Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.das 63. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches) anerkannt sind und
- 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.