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§ 72 NBG - Pflicht zur Nebentätigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

1Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 1a) zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. 2In den Fällen des § 1a Satz 2 Nrn. 2 bis 4 gilt dies nur, wenn ein dringendes öffentliches Interesse die Nebentätigkeit erfordert. 3Das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).