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§ 10 ThürBodSchG - Technische Fachbehörden

Bibliographie

Titel
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Amtliche Abkürzung
ThürBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-17

(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist technische Fachbehörde für die Ermittlung von wissenschaftlichen Grundlagen des Bodenschutzes, der Entwicklung der Böden sowie der fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten.

(2) Das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, in welchen Angelegenheiten die technische Fachbehörde zu beteiligen ist.