§ 55 RiG - Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Die Staatsanwaltsräte bestehen aus drei Staatsanwälten.
(2) Der bei dem Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten zu bildende Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
(3) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Hauptstaatsanwaltsrats und sein Stellvertreter aus dem Kreis der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften und des Generalstaatsanwalts gewählt werden.
(4) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Teils gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.