§ 52 SWG - Anforderungen an Abwassereinleitungen
(zu § 7a WHG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Entsprechen Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen im Sinne § 7a Abs. 1 WHG, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen (§§ 4 und 5 WHG, § 13 dieses Gesetzes), durch Widerruf, Beschränkung oder Aufhebung der Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 WHG, § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes), durch Widerruf des Rechts oder der Befugnis (§ 12 und § 15 Abs. 4 WHG), durch nachträgliche Auflagen in der Genehmigung im Sinne § 48 dieses Gesetzes oder durch Einzelanordnungen durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.