§ 41 PersVertrG - Kosten und Geschäftsbetrieb
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVertrG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Dazu gehören auch die Kosten, die durch die Teilnahme im Sinne von § 39 Abs. 5 und 6 entstehen.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Dienstreisen von Angehörigen der Personalräte werden Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten nach Stufe C gezahlt.