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§ 20 VaG M-V - Durchführung des Volksentscheids

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Amtliche Abkürzung
VaG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-5

(1) Der Volksentscheid wird in den Gemeinden durchgeführt. Über die Stimmberechtigung wird ein Wählerverzeichnis erstellt. §§ 17 und 18 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.  April 1998 (GVOBl. M-V S. 423, 549), geändert durch Gesetz vom 3. März 1999 (GVOBl. M-V S. 212), in der jeweils geltenden Fassung über das Wählerverzeichnis gelten entsprechend.

(2) Die Abstimmung findet in der Zeit vom 8.00 Uhr bis 18.00  Uhr in einem öffentlich zugänglichen Raum statt, der so beschaffen sein muss, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleibt. Der Landeswahlleiter kann, wenn besondere Gründe es erfordern, die Abstimmungszeit verlängern.

(3) Entsprechend § 14 des Kommunalwahlgesetzes wird in jedem Wahlbezirk ein Abstimmungsvorstand gebildet, der die Durchführung der Abstimmung leitet und in öffentlicher Sitzung das Abstimmungsergebnis ermittelt und feststellt. Der Abstimmungsvorstand fertigt hierüber eine Niederschrift, die er sofort nach Abschluss des Stimmergebnisses dem nach § 2 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes zuständigen Kreiswahlleiter zuleitet. Der Kreiswahlleiter fasst für den Landkreis die Stimmergebnisse zusammen und meldet sie dem Landeswahlleiter. In den kreisfreien Städten nimmt diese Aufgabe der nach § 2 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes zuständige Gemeindewahlleiter wahr.

(4) Für die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses, von Ruhe und Ordnung im Abstimmungslokal und die Unterbindung unzulässiger Beeinflussungen gelten die §§ 28 bis 30 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

(5) Für die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder der Abstimmungsvorstände gilt § 74 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Auf Ordnungswidrigkeiten findet § 76 des Kommunalwahlgesetzes entsprechende Anwendung.