§ 78 LHO - Anlagen zur Haushaltsrechnung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
Der Haushaltsrechnung sind folgende Anlagen beizufügen:
- 1.
der Nachweis der außer- und überplanmäßigen Mehrbedarfe einschließlich Deckung, getrennt nach Aufwendungen und Ausgaben,
- 2.
eine Zusammenfassung der Produktübersicht auf der Fachebene des Produktrahmens im Gesamtplan,
- 3.
eine Abrechnung der Produktübersicht auf der Produktebene nach Einzelplänen,
- 4.
die Jahresabschlüsse der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen des Landes,
- 5.
die Konzernrechnung des Landes nach § 79,
- 6.
die Übersicht über die Staatsschulden nach Art. 144 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Hessischen Landesschuldengesetz.