Art. 8 BaySÜG - Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (BaySÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3-I
(1) Im Sinn dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
- 1.Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder
- 2.eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder
- 3.Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu anderen Personen, insbesondere zum Ehegatten oder Lebenspartner, vorliegen.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.