§ 38 StrG - Planungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Bei allen Planungen öffentlicher Straßen ist den Erfordernissen der Raumordnung angemessen Rechnung zu tragen. Die Planungen für Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung sind dem Ministerium für Wirtschaft mitzuteilen.
(2) Bei allen sonstigen örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung zur Folge haben können, hat die Planungsbehörde das Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.