§ 25 RiG - Wahlverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Die nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder werden in jedem Gerichtszweig von den Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.
(2) Die Mitglieder nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden von dem Präsidium des obersten Gerichts des Landes des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt. Die zu wählenden Mitglieder müssen nicht dem Präsidium eines Gerichts angehören.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen, so findet Mehrheitswahl statt.
(4) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand ist rechtzeitig durch den Präsidialrat zu bestellen. Soweit kein Präsidialrat besteht, erfolgt die Bestellung durch den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten.
(5) Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge der Richter müssen von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch 30 wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall.
(6) Im übrigen gelten die für die Wahl der Richterräte geltenden Vorschriften entsprechend.