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  • ab 01.09.1983 (aktuelle Fassung)

§ 1 AbgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Landtagswahlen.