§ 24 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
(1) Zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist ein Unternehmer, der eines oder mehrere der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
- 2.Theater- und Konzertdirektionen, sofern sie nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausüben,
- 3.Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
- 4.Galerien, Kunsthandel,
- 5.Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte,
- 6.Variete- und Zirkusunternehmen.
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben,wenn
- a)diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in Nummer 5 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen,
- b)sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die durch ein in Nummer 5 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner verpflichtet:
- 1.Rundfunkanstalten und
- 2.Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Musikschulen oder Museen betreiben.
(3) Wird für einen der in Absatz 1 und 2 Genannten eine Leistung oder ein Werk in selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit erbracht, das Entgelt jedoch von einem Dritten geleistet, so ist dieser neben den in Absatz 1 und 2 Genannten gesamtschuldnerisch zur Abgabe verpflichtet.