§ 24 KSVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

(1) Zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist ein Unternehmer, der eines oder mehrere der folgenden Unternehmen betreibt:

  1. 1.
    Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
  2. 2.
    Theater- und Konzertdirektionen, sofern sie nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausüben,
  3. 3.
    Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
  4. 4.
    Galerien, Kunsthandel,
  5. 5.
    Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte,
  6. 6.
    Variete- und Zirkusunternehmen.

Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben,wenn

  1. a)
    diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in Nummer 5 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen,
  2. b)
    sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die durch ein in Nummer 5 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner verpflichtet:

  1. 1.
    Rundfunkanstalten und
  2. 2.
    Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Musikschulen oder Museen betreiben.

(3) Wird für einen der in Absatz 1 und 2 Genannten eine Leistung oder ein Werk in selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit erbracht, das Entgelt jedoch von einem Dritten geleistet, so ist dieser neben den in Absatz 1 und 2 Genannten gesamtschuldnerisch zur Abgabe verpflichtet.