§ 38 BLV - Fachspezifische Qualifizierungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
- Amtliche Abkürzung
- BLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-3-1
(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern
- 1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und
- 2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.
(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. 2Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. 3Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
- 1.
fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
- a)
Verfassungs- und Europarecht,
- b)
allgemeines Verwaltungsrecht,
- c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
Haushaltsrecht,
- e)
bürgerliches Recht,
- f)
Organisation der Bundesverwaltung,
- g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
- h)
wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
4Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. 5Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. 6Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.
(3) 1Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. 2Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.
(4) 1Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.