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§ 20 BierStG - Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken

Bibliographie

Titel
Biersteuergesetz (BierStG)
Amtliche Abkürzung
BierStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4

(1) Wird Bier in anderen als den in § 19 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

  1. 1.

    das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

  2. 2.

    das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Bier in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

Steuerschuldner ist der Bezieher.

(2) Gelangt Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass das Bier erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn das in Besitz gehaltene Bier

  1. 1.

    für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird oder

  2. 2.

    sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

Steuerschuldner ist, wer das Bier versendet, in Besitz hält oder verwendet.

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Wer Bier nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(5) Der Steuerschuldner hat für Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Bier nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 15 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit, zu erlassen.