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§ 41 GOLT - Behandlung der Eingaben

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) An den Landtag gerichtete Eingaben, die die Tätigkeit des Landtages, der Landesregierung, der Behörden des Landes und der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, betreffen, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar an den Eingabenausschuss. Eingaben in sozialen Angelegenheiten, auch soweit sie Bundesbehörden oder Behörden außerhalb Schleswig-Holsteins betreffen, übermittelt die Präsidentin oder der Präsident mit dem Einverständnis der Einsenderin oder des Einsenders an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten. Die übrigen Eingaben gibt die Präsidentin oder der Präsident an die zuständigen Behörden ab oder an die Einsenderin oder den Einsender zurück. Der Eingabenausschuss und die oder der Bürgerbeauftragte legen in Verfahrensgrundsätzen für die Zusammenarbeit fest, welche Eingaben mit Zustimmung der Einsenderin oder des Einsenders von der oder dem Bürgerbeauftragten an den Eingabenausschuss und umgekehrt abgegeben werden.

(2) Der Eingabenausschuss kann die Stellungnahme anderer Ausschüsse einholen.

(3) Der Eingabenausschuss kann Eingaben in Gesetzgebungsangelegenheiten dem zuständigen Fachausschuss zuleiten, damit dieser sie bei seiner Arbeit berücksichtigen kann.

(4) Zur Bestätigung der Erledigung der Eingaben durch den Eingabenausschuss erstattet dieser dem Landtag vierteljährlich Bericht. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn keine Anträge gestellt werden.