§ 15 LBG - Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22) erworben werden. Die erforderlichen Ausführungsvorschriften, insbesondere zu dem Anerkennungsverfahren und den Ausgleichsmaßnahmen, erlässt die Landesregierung, für die Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes das für Schulwesen zuständige Mitglied der Landesregierung, durch Rechtsverordnung.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
(3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben.