§ 5 VolksAbstG - Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrages
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden. Er kann bis zum Beginn der Unterstützungsfrist zurückgenommen werden. Der Zulassungsantrag gilt als zurückgenommen, wenn die Zahl der ihn Unterstützenden unter fünftausend sinkt. Die Rücknahme erfolgt durch schriftliche und handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
(2) Die Landesregierung stellt die Rücknahme des Zulassungsantrages fest. Die Entscheidung ist dem Vertrauensmann zuzustellen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.