§ 102 SPersVG - Finanzverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Angehörigen der Finanzämter und der Oberfinanzdirektion wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat, der auch die Aufgaben einer Stufenvertretung bei einer Landesmittelbehörde gemäß § 52 wahrnimmt. Die Angehörigen des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten, des Landesamtes für Finanzen und des Landesamtes für Bau und Liegenschaften wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten gebildet. § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 gelten nicht.
(2) Die Personalratswahlen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten finden im Jahre 2001 in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. In der Folge gilt § 23.