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§ 13 KWO - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) Will der Gemeindevorstand einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Gemeindevorstand hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Gemeindevorstand in der Weise statt, dass er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(4) Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstands kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Gemeindewahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand einzulegen. Der Gemeindevorstand legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Gemeindewahlleiter vor. Der Gemeindewahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Abs. 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Gemeindevorstand bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.