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§ 17 FGO - Voraussetzungen für das Richteramt

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

1Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. 2Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.